Satzung des Vereins “Sportschützen Obercastrop“


§ 1
Der Verein führt den Namen “Sportschützen Obercastrop e.V.“
Er wurde im Jahr 1986 gegründet.


§ 2
Der Verein hat seinen Sitz in Castrop-Rauxel und ist unter dem Namen
“Sportschützen Obercastrop e.V.“
im Vereinsregister des Amtsgericht Castrop-Rauxel eingetragen.


§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsportes. Der Verein verfolgt den Zweck, den Schießsport bei den Mitgliedern und besonders bei der Jugend zu fördern. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hält er regelmäßig Übungs- und Versammlungsabende ab. In sportlicher Richtung gibt der Verein seinen Mitgliedern die Möglichkeit, eine Beteiligung am Sportschießen, wie Luftgewehr-Luftpistolen-und Kleinkaliberschießen. Schießwettkämpfe innerhalb des Vereines und mit anderen Vereinen sollen hierbei fördernd wirken.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen  Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der Verein “Sportschützen Obercastrop e.V.“ ist politisch und konfessionell neutral.


§ 4
Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene weibliche oder männliche Person erlangen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem sich die oder der Aufnahmesuchende schriftlich oder mündlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Bei Jugendlichen unter 15 Jahren muss die Genehmigung eines Erziehungsberechtigten vorliegen.
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Einem Ehrenmitglied werden sämtliche Pflichten (Beitrag) aber auch das Stimmrecht entzogen (Ausnahme §17). Die Ehrenmitgliedschaft endet mit dem Tod des Ehrenmitgliedes oder durch dessen schriftlich einzureichenden Willen zum Austritt.


§ 5
Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit zum laufenden Monatsende durch schriftliche Mitteilung 

an den Vorstand erfolgen, jedoch muss der Beitrag bis Ende des Austrittsmonats bezahlt werden. Alle rückständigen Beiträge sind zu begleichen. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen. Mitgliedern, die vom Vorstand ausgeschlossen sind, steht die Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung des Vereins zu.
Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend.


§ 6
jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Hauptversammlung, die alljährlich im I. Quartal stattfindet, einen Vorstand.


§ 7
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren und zwar in abwechselnder Reihenfolge gewählt. Laufende Nr.: 1, 3 und 5 im Kalenderjahr mit gerader Endzahl, laufende Nr. 2 und 4 im Kalenderjahr mit ungerader Endzahl. Der Verein wird von einem, vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied, nach innen und außen vertreten. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes bilden den Vorstand im Sinne des §26BGB
Der Vorstand gliedert sich wie folgt:
1. Erster Vorsitzender
2. Zweiter Vorsitzender
3. Geschäftsführer
4. Kassierer
5. Sportleiter
Der Vorstand kann erweitert werden durch die von der Hauptversammlung gewählten, Vertreter von Nr. 3, Nr. 4 und 5, sowie durch den Sozial- und Jugendwart und einem Delegierten der Jugendabteilung.


§ 8
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dieses nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten ist. Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die Arbeit unter sich. Der geschäftsführende Vorstand kann den Erfordernissen entsprechend dem Vorstand nicht angehörende Mitglieder zur Mitarbeit berufen. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.


§ 9
Die jährliche Hauptversammlung des Vereins findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt.
Die Mitglieder werden jeweils zu den Mitgliederversammlungen schriftlich, über einen aktuellen Terminplan der in den vorhergehenden Vereins- u. Trainingsabenden an die Mitglieder verteilt 

wird und/oder die örtliche Presse und/oder Internet-Infos informiert, zum Teil auch telefonisch.
Darüber hinaus werden sämtliche Mitglieder persönlich in postalischer Form zu den jeweiligen Jahreshauptversammlungen mindestens 14 Tage vorher eingeladen.

Nach Bedarf kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dieses tun, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen. In diesem Falle muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb drei Wochen stattgeben.
Der Termin der Hauptversammlung ist den Mitgliedern vom Vorstand, mit der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vorher bekanntzugeben. Die so ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses einer evtl. Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins. Ehrenmitglieder sind nur stimmberechtigt wenn sie der Klausel des §17 entsprechen.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind jedoch mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.
Für alle Termine ist der Poststempel maßgebend.


§ 10
Der Vorstand kann Angelegenheiten, die er selbst nicht entscheiden will, der  Mitgliederversammlung vorlegen.
Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Wahl der Vorstandsmitglieder
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Festsetzung des Jahresbeitrages
4. Erledigung der gestellten Anträge
5. Festlegung von Terminen


§ 11
Die Arbeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen.


§ 12
Der Geschäftsführer erstattet in der Hauptversammlung den Jahresbericht.
Der Schriftführer legt das Protokoll der letzten Hauptversammlung vor.
Der Kassierer gibt einen Bericht über die Kassenlage.
Der Sportleiter  berichtet über das Sportschießen.
Der Jugendleiter berichtet über die Jugendarbeit.


§ 13
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 14
Für Mitglieder und Gäste besteht eine Haftpflicht-u. Unfallversicherung nach den Versicherungsleistungen der Sporthilfe NRW e.V. und des Westfälischen Schützenbundes e.V. Der Verein haftet nicht für mitgebrachte Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeld.


§ 15
Alle Unterlagen, Aufzeichnungen usw. die ein Mitglied bedingt durch die Ausübung eines Amtes im Verein hatte, sind Eigentum des Vereines. Tritt ein Mitglied von seinem Amt zurück oder wird seines Amtes enthoben, so sind alle Unterlagen, Aufzeichnungen usw. dem Vorstand unverzüglich auszuhändigen. 


§ 16
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (Siehe §3)
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung  des Vereins oder nach Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Stadtsportbund der Stadt Castrop-Rauxel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Versammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.


§ 17
Sofern eine Ehrenmitgliedschaft aus einer mehrjährigen ordentlichen Mitgliedschaft hervorgeht, ist dieses Ehrenmitglied bei Vereinssitzungen und Abstimmungen weiterhin stimmberechtigt.


§18
Änderungen dieser Satzung können nur in einer Hauptversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Auch wenn in den Formulierungen dieser Satzung nur die männliche Form geschrieben wurde, so gelten sämtliche Formulierungen dennoch und ausdrücklich für alle Geschlechter (m.w.d.)!


Castrop-Rauxel, 16.04.2023



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